Ausblick

Kommende gesetzliche Vorgaben

In den letzten Jahren erlebte die europäische Gesetzgebung zu Kunststoffverpackungen und Nachhaltigkeit im Allgemeinen eine beispiellose Dynamik, mit dem übergeordneten Ziel, die ambitionierten Ziele der Europäischen Union in Bezug auf Klimaneutralität und Kreislaufwirtschaft zu unterstützen. Wir haben uns aktiv an diesen Gesetzgebungsprozessen beteiligt, indem wir an verschiedenen Arbeitsgruppendiskussionen teilgenommen und Positionspapiere erarbeitet haben, um einige Aspekte zu klären, die für die Einführung eines wirklich nachhaltigen und praktikablen Systems von entscheidender Bedeutung sind.

 

Neue europaweite Vorschriften für Verpackungen

Die Europäische Kommission hat dem Europäischen Parlament und Rat am 30. November 2022 den Entwurf der neuen EU-Verpackungsverordnung vorgelegt, die rechtsverbindliche Verordnung soll Mitte 2024 folgen. Gemäß dem Entwurf der Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) sollen bis 2030 alle Verpackungen in der EU recyclingfähig sein (unser Zieljahr dafür ist 2025). Um dies zu gewährleisten, ist eine Quote für den Einsatz von PCR-Material in Kunststoffverpackungen vorgesehen: 30 % für PET-Verpackungen für Lebensmittel- und kontaktsensible Verpackungen sowie für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff, 10 % für lebensmitteltaugliche Nicht-PET-Verpackungen und 35 % für alle anderen Kunststoffverpackungen. Auch Mehrwegverpackungen sollen durch Kontingente und Pfandpflichtsysteme gefördert werden. Künftig müssen Getränke und Lebensmittel auch in Mehrweg- oder Nachfüllverpackungen angeboten werden. Unnötige Einwegverpackungen für Obst und Gemüse sollen ab 2030 ebenso verboten werden wie Miniaturverpackungen in der Hotellerie und Gastronomie. Eine EU-weite Kennzeichnungspflicht soll für alle Verpackungsarten eindeutige Informationen über Material, Sammlung und Entsorgung liefern. Darüber hinaus will die EU Vorschriften für die Verwendung, Gestaltung, Entsorgung und das Recycling von kompostierbaren Kunststoffen einführen.

Wir halten den PPWR-Vorschlag der Kommission für einen wichtigen Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft. In einem Positionspapier haben wir jedoch unterstrichen, dass es bei einigen regulatorischen Aspekten Klärungs- und Verbesserungsbedarf gibt. Dazu gehört auch die Gleichbehandlung aller Verpackungslösungen unabhängig von ihrem Material, um einen fairen ökologischen Wettbewerb zu ermöglichen. Werden nämlich Zielvorgaben oder gesetzliche Anforderungen nur auf Kunststoffverpackungen angewendet, wie vorgeschlagen, verschiebt sich der Markt hin zu Verpackungslösungen ohne Kunststoff mit geringerem rechtlichem Druck, aber ohne ökologischen Nutzen und mit einem noch höheren CO2e-Fußabdruck.

 

Kampf gegen Plastikverschmutzung und insbesondere gegen Mikroplastik

Mikroplastik sind kleine Kunststoffpartikel mit einem Durchmesser von bis zu 5 mm, die aufgrund ihrer langanhaltenden negativen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit zunehmend in den Fokus rücken: Der Abrieb von synthetischen Textilien und Autoreifen sowie der Abbau von Kunststoffabfällen aus Haushalten, Industrie und Landwirtschaft führt zu einer Ausbreitung von Mikroplastik in alle Schichten unserer Ökosysteme (einschließlich Lebensmittel und Trinkwasser).

2020 verabschiedete die EU den Aktionsplan „New Circular Economy“ und kündigte damit eine Initiative zur Bekämpfung der unbeabsichtigten Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt an. Ziel ist unter anderem, Kennzeichnungs-, Normungs-, Zertifizierungs- und Regulierungsmaßnahmen zur unbeabsichtigten Freisetzung von Mikroplastik zu entwickeln, einschließlich Maßnahmen zur verstärkten Erfassung von Mikroplastik in allen relevanten Phasen des Produktlebenszyklus.

Darauf folgte 2021 der Aktionsplan „Towards a Zero Pollution for Air, Water and Soil“, mit dem Ziel, verschiedene Arten von Verschmutzungen auf ein Niveau zu senken, das für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme nicht mehr als schädlich gilt. Ein konkretes Ziel für 2030 besteht darin, die Wasserqualität zu verbessern, indem Abfall generell, Plastikmüll auf See um 50 % und Mikroplastik, das in die Umwelt freigesetzt wird, um 30 % reduziert werden.

Um die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt zu überwachen, plant die Europäische Kommission, ab 2024 ein Meldeverfahren für alle Kunststoffhersteller einzuführen. Im Rahmen dieser Initiative haben wir einen Plan für unsere Werke eingeführt, um ihnen dabei zu helfen, Zero Pellet Loss zu erreichen. Das Programm basiert auf den freiwilligen Richtlinien der österreichischen Regierung, die verhindern sollen, dass Kunststoffrohstoffe in Gewässer gelangen. ALPLA hat die Initiative allerdings auf seine Werke weltweit ausgeweitet. Bis 2022 haben wir in 47 unserer Werke eine Null-Pellet-Loss-Politik eingeführt und unter anderem maßgeschneiderte Staubsauger und Abwassersysteme installiert.

Parallel zur Europäischen Union arbeiten auch die Vereinten Nationen an einem rechtsverbindlichen Plastic Treaty bis 2024. Im März 2023 verpflichteten sich Vertreter von 175 UN-Mitgliedstaaten, die Verschmutzung durch Kunststoffe zu beenden. Dabei haben sie sich auf den gesamten Lebenszyklus von Kunststoffen bezogen, einschließlich der Herstellung, des Designs und der Entsorgung. ALPLA unterstützt die Initiative und beteiligt sich aktiv an der Business Coalition for a Global Plastics Treaty, da dies der Entwicklung der Kreislaufwirtschaft weltweit weiteren Schub verleihen könnte.

Verschärfte Berichterstattungspflichten zur Nachhaltigkeit

Die Europäische Union hat eine Reihe von Gesetzgebungsakten in die Wege geleitet, die Großunternehmen verpflichten, regelmäßig Berichte über die sozialen und ökologischen Aspekte ihrer Geschäftstätigkeit zu veröffentlichen, einschließlich einer detaillierten Risikobewertung ihrer gesamten Wertschöpfungskette. Diese werden zwar erst in den kommenden Jahren in Kraft gesetzt werden, aber wir haben bereits damit begonnen, uns auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, um bis zum Zeitpunkt der verpflichtenden Berichterstattung für ALPLA über angemessene Prozesse und Data Governance zu verfügen.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die damit einhergehenden neuen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ermöglichen eine konsistente Beurteilung der Nachhaltigkeitsleistung über Unternehmen und Branchen hinweg (insbesondere aufgrund der verpflichtenden externen Prüfung der jährlichen Nachhaltigkeitsberichte), die möglicherweise als Grundlage für künftige Investitionsentscheidungen dienen.

Die EU-Taxonomie-Verordnung zielt auch darauf ab, finanzielle und nichtfinanzielle Leistungen miteinander zu verknüpfen, indem eine Klassifikation von Unternehmenstätigkeiten entwickelt und gepflegt wird, die als nachhaltig eingestuft werden – d. h. in Einklang stehen mit einem Netto-Null-Ziel bis 2050 und umfassenderen Umweltzielen – und auf einer Reihe von Kriterien basieren. Die obligatorische Berichterstattung über unsere Geschäftstätigkeiten im Einklang mit der EU-Taxonomie tritt parallel zur CSRD in Kraft. Dennoch identifizieren wir bereits diejenigen Aktivitäten, die an die strengen Kriterien angepasst werden könnten.

Darüber hinaus arbeitet die EU derzeit an der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), deren Schwerpunkt auf der Identifizierung und Minderung von Umwelt- und Menschenrechtsrisiken entlang der gesamten Wertschöpfungskette liegt. Dies ergänzt die CSRD um konkrete Anforderungen an Unternehmen, mit Risiken und Chancen sowohl bei ihren Zulieferern (vorgelagert) als auch bei Kunden und Verbrauchern (nachgelagert) umzugehen.

Schließlich veröffentlichte die Europäische Kommission im März 2023 einen Vorschlag der Green Claims Directive mit dem obersten Ziel, Greenwashing einzudämmen, indem sichergestellt wird, dass Umweltangaben durch überprüfbare und geprüfte Angaben gestützt werden. Wir verfolgen die Entwicklung dieser Initiative genau, zumal die Mitgliedstaaten für die Überwachung zuständig sein werden, was möglicherweise zu einem nichtharmonisierten Ansatz innerhalb der Europäischen Union führen kann.